AGB

Thomas Köhler Baumaschinen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 15.08.2014

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) vor Lieferung bzw. Abholung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(7) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. In der Folge steht dem Kunden ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu.

§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir erforderlichen Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(11) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die vorstehende Haftungseinschränkung bzw. der Haftungsausschluss gelten nicht, sofern es sich um Ansprüche nach dem Produkhaftungsgesetz handelt.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Mietbedingungen der Firma Thomas Köhler Baumaschinen GmbH

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis mit dem Mieter diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (Mietbedingungen).
Ist in diesen eine Regelung nicht enthalten, gilt die jeweilige gesetzliche Regelung. Diese Mietbedingungen gelten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und Abweichendes nicht vereinbart wird, sowohl für Kaufleute als auch für Nichtkaufleute. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, die zu diesen Mietbedingungen oder zu den gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehen, verpflichten den Vermieter nur, wenn der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ausdrücklich zugestimmt wird.
Im Verhältnis zu Kaufleuten gelten diese Mietbedingungen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme ebenso für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Vermieter und Mieter.
Soweit individuell nichts anderes vereinbart wird, bedarf jede Änderung und/oder Ergänzung sowie die Aufhebung dieser Mietbedingungen sowie der weiteren vertraglichen Vereinbarungen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die vereinbarte Vertragslaufzeit die im Vertrag im Einzelnen beschriebenen Geräte zur Verwendung bei dem ebenfalls im Vertrag bezeichneten Bauvorhaben zu überlassen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins fristgerecht zu bezahlen. Des Weiteren hat er das Gerät für die gesamte Vertragslaufzeit in die Bauherren- bzw. Bauunternehmerhaftpflichtversicherung aufzunehmen, soweit er die Maschinenbruchversicherung der Köhler Baumaschinen GmbH nicht anerkennt.
3. Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzusenden.
4. Aus Dispositionsgründen hat der Mieter das Gerät mindestens drei Arbeitstage vor Mietende abzumelden (bei befristeten ebenso wie bei unbefristeten Verträgen!).

§ 2 Vertragsverhältnis
1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss des Vertrages und erstreckt sich auf den vereinbarten Zeitraum. Die Verpflichtung des Mieters zur Mietzahlung beginnt mit Zurverfügungsstellung des Gerätes. Diese wird schriftlich festgehalten und durch beide Vertragsparteien bestätigt.
2. Ruft der Mieter das Gerät nicht spätestens am vereinbarten Tage ab bzw. verweigert er die Übernahme, so tritt dennoch an diesem Tage die Mietzeit in Kraft.

§ 3 Übergabe des Gerätes
1. Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem Zustand mit allen erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit bzw. – wenn dies vereinbart ist – versendet er es an den Mieter. Der Mieter kann rechtzeitig vor Absendung/Abholung das Gerät besichtigen und hierbei etwaige Mängel rügen. Kosten hierfür trägt der Mieter.
2. Bei der Übergabe erfolgt eine Sachkundigenprüfung. Der Mieter ist verpflichtet, hierzu einen sachkundigen Mitarbeiter abzustellen. In dessen Beisein wird der Mieter in die Bedienung des Gerätes eingewiesen.
Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls wird Mängelfreiheit bestätigt. Soweit die Funktionen des Gerätes hierbei nicht überprüft werden können, erlischt das Rügerecht des Mieters binnen sieben Kalendertagen nach Abholung bzw. Versendung. Zur Wahrung des Rügerechtes hat er eine schriftliche Mängelanzeige zu erheben. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Vermieter.
3. Mit Absendung, soweit vereinbart, geht die Beförderungsgefahr auf den Mieter über.

§ 4 Haftung
Der Mieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter (vor allem solche, die nicht am Mietgegenstand selber entstandene Schäden betreffen) nur unter nachfolgenden Bedingungen geltend
machen:
a) Bei grobem Verschulden des Vermieters;
b) Sofern der Vermieter gemäß Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet;
c) Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bezüglich der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden;
d) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters oder vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
Kann der Vermieter den Mietgegenstand nicht vertragsgemäß verwenden und beruht dies auf einem Verschulden des Vermieters (insbesondere wegen unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Hinweisen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes) so gelten die Klauseln des § 3 sowie die vorstehenden Regelungen des § 4 entsprechend.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 5 Arbeitszeit
1. Bei der Berechnung der Miete wird eine Arbeitszeit von durchschnittlich 30 Kalendertagen monatlich zu Grunde gelegt.
2. Soweit das Gerät nicht auf Grund von Umständen, die der Mieter nicht zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, Krieg, behördliche Anordnung), stillgelegt ist, hat der Mieter die Miete auch dann zu zahlen, wenn er die normale tägliche bzw. monatliche Arbeitszeit nicht ausnutzt.

§ 6 Miete/Nebenkosten
1. Beläuft sich die Mietdauer auf mehr oder weniger als einen vollen Monat, so wird die Differenz auf Basis einer monatlichen Nutzung von 30 Kalendertagen berechnet.
2. Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
3. Die Miete ist monatlich im Voraus zu bezahlen.
4. Bei Zahlungsverzug des Mieters mit einem fälligen Betrag um mehr als 14 Kalendertage oder für den Fall, dass ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest geht, kann der Vermieter das Gerät ohne vorherige gerichtliche Geltendmachung auf Kosten des Mieters abholen und anderweitig darüber verfügen.
Vertragliche Ansprüche des Vermieters bleiben bestehen, angerechnet werden jedoch Beträge, die er innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielen kann. Kosten der Rückholung und Neuvermietung gehen zu Lasten des Mieters.
5. In Höhe des vereinbarten Mietzinses tritt der Mieter bereits jetzt Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab.
6. Sämtliche Transport- und Montageleistungen werden von der Firma Köhler Baumaschinen GmbH erbracht und direkt mit dem Mieter abgerechnet. Soweit seitens des Vermieters eigene Leistungen im Zusammenhang mit Transport, Montage, Ver- und Entladen erbracht werden bzw. Betriebsstoffe und Personal gestellt werden, wird dies nach Aufwand zum Mietzins hinzugerechnet.

§ 7 Unterhaltungspflichten/Verlust/Beschädigung
1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Gerätes trägt der Mieter. Seine Pflichten aus dem Vertrag erlöschen hierdurch grundsätzlich nicht.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen sowie notwendige Instandsetzungsarbeiten und fabrikseitige Inspektionen unter Verwendung von Originalersatzteilen vom Vermieter vornehmen zu lassen. Er hat den Vermieter hierüber rechtzeitig zu informieren.
3. Der Vermieter kann das Gerät jederzeit nach vorheriger Abstimmung besichtigen oder selber untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter hat ihm solche Untersuchungen in jeder Weise zu erleichtern.
4. Ist es dem Mieter schuldhaft unmöglich, seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes nachzukommen, oder tritt während der Mietdauer ein Verlust oder eine Zerstörung des Gerätes ein, die vom Mieter zu vertreten ist und die nicht versichert ist, so hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.
Dieser ist, sofern eine identische Maschine nicht in zumutbarer Weise beschafft werden kann, als Geldersatz in der Höhe zu leisten, die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferort und zum Zeitpunkt der vereinbarten Rücklieferung erforderlich ist.
Wird das Gerät in Folge Verletzung der Unterhaltspflicht oder wegen anderer vom Mieter zu vertretender Umstände beschädigt, so hat der Mieter die für die Schadensbehebung entstehenden Kosten zu tragen. Der Vermieter wird dem Mieter die ungefähren Kosten unverzüglich mitteilen und dem Mieter Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Instandsetzung wird vom Vermieter schnellstmöglich ausgeführt, die Mietzeit verlängert sich um die Dauer der vom Mieter zu vertretenden Instandsetzungsarbeiten.

§ 8 Sonderpflichten des Mieters
1. Eine Untervermietung oder Abtretung von Rechten aus diesem Vertrage oder anderweitigen Rechten am vermieteten Gerät ist ausgeschlossen.
2. Im Falle der Beschlagnahme, Pfändung oder Geltendmachung ähnlicher Rechte durch Dritter an dem Gerät ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich per Einschreiben zu informieren.

§ 9 Kündigung
1. Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge sind vor Ablauf der Befristung nicht kündbar.
2. Gleiches gilt für die Mindestlaufzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages.
Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu kündigen. Die einvernehmliche Vereinbarung einer anderen Kündigungsfrist bleibt vorbehalten.
3. Der Vermieter kann in folgenden Fällen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
a) Wenn ihm nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die negative Aufschlüsse über die Kreditwürdigkeit des Mieters unter banktechnischen Gesichtspunkten zulassen.
b) Wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbringt.
c) Wenn der Mieter ohne Einwilligung das Gerät weitervermietet oder einer Beschlagnahme/Pfändung nicht rechtzeitig widerspricht oder es nicht gemäß § 7 korrekt wartet und pflegt.
In Fällen einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter hat der Mieter die Kosten zur
Instandsetzung des Gerätes in den Zustand bei Vertragsbeginn zu tragen.

§ 10 Sonderregelungen für Kräne
1. Montage und Demontage sowie vorläufige Reparaturen müssen durch Fachpersonal durchgeführt werden. Für Reparaturen gilt § 7.
2. Vor Montagebeginn hat der Mieter ungehinderte Zufahrt zur Baustelle, einwandfreien Untergrund für Standplatz und Zufahrt, ggf. Unterlagsmaterial, Stromanschluss, evtl. erforderliche Hebegeräte und Prüfgewichte zu gewährleisten.
3. Die Bedienung hat durch ausgebildete Kranführer unter Beachtung der Bedienungsanleitung zu erfolgen.
4. Der Drehkranz ist mindestens einmal wöchentlich abzuschmieren, der Kran muss außer Betrieb frei drehen können, die Drehkranzbremse darf nicht geschlossen sein. Gegen Blitzschlag muss ordnungsgemäß geerdet werden.

§ 11 Transport
1. Der Transport erfolgt gemäß § 6 VII durch die Köhler Baumaschinen GmbH. Der Transport erfolgt im Verhältnis zum Vermieter auf Gefahr und Rechnung des Mieters.
2. Insbesondere dann, wenn der Mieter seinen Pflichten gemäß § 10 II (Gewährung ungehinderter Zufahrt, einwandfreien Untergrundes für Standplatz und Zufahrt etc.) nicht ordnungsgemäß nachkommt, trägt er die Gefahr für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Antransport des Gerätes auf das Grundstück des Mieters auftreten.
3. Wegen möglicherweise erforderlicher Rangierarbeiten auf dem Grundstück trägt der Mieter für die Gestellung geschulten Einweisungspersonals Sorge. Ist ihm dies nicht möglich, wird der Mieter den Vermieter rechtzeitig vor Transportbeginn informieren. In diesem Falle wird auf Kosten des Mieters ein weiterer Mitarbeiter des Vermieters bzw. der Köhler Baumaschinen GmbH eingesetzt.

§ 12 Aufrechnung
Der Mieter kann gegen Zahlungsforderungen des Vermieters mit eigenen Forderungen, insbesondere Schadensersatzforderungen, nur aufrechnen, sofern diese vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 13 Versicherungen
1. Das Mietgerät ist während der Mietzeit vom Vermieter gegen die finanziellen Folgen von Maschinenbruch-/, Elementar-/, Kasko-/, Transport-/, Feuer-/, Diebstahl-/, Elementar-/ und innere Betriebsschäden sowie Diebstahl versichert. Die Kosten der Bergung fallen gleichfalls unter Versicherungsschutz.
2. Die damit verbundenen Kosten werden vom Vermieter gemäß den jeweils gültigen Preislisten berechnet und im Mietvertrag gesondert ausgewiesen.
3. Bei vorsätzlichen Handlungen vom Mieter bzw. dessen Bediensteten, welche zu versicherten Schäden führen, behält sich der Versicherungsgeber das Recht auf Regressnahme offen.
4. Der Mieter trägt die Kosten der Selbstbeteiligung je Schadensfall, 1.000,– €. Abweichend bei Diebstahlschäden generell 25 % vom Zeitwert, mind. 1.000,– €.
5. Wünscht der Mieter eine Versicherung gegen zusätzliche, unter Ziffer 1. nicht aufgeführte Schäden, so obliegt ihm der Abschluss einer entsprechenden Police. Der Vermieter kann hierdurch im Verhältnis zum Versicherer nicht verpflichtet werden, es ist Sache des Mieters, eine derartige Versicherung in eigenem Namen abzuschließen.
6. Wünscht der Mieter, das Gerät während der Mietzeit nicht gemäß Ziffer 1. durch den Vermieter, sondern aufgrund eines vom Mieter geschlossenen Versicherungsvertrages abzusichern, so gilt das Folgende:
a) Der vom Mieter abgeschlossene Versicherungsvertrag muss mindestens die unter Ziffer 1. aufgezählten versicherten Schäden abdecken.
b) Der Selbstbehalt je Schadenfall ist analog Ziffer 4. zu versichern. Alternativ verpflichtet sich der Mieter einen ggf. vorliegenden höheren Selbstbehalt zur Entlastung des Vermieters weiter selbst zu übernehmen. Die Kosten der Selbstbeteiligung gehen zu 100 % zu Lasten des Mieters.
c) Gründe, welche zum Verlust des Versicherungsschutzes der vom Mieter abgeschlossenen Versicherung führen, z. B. Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten, gehen zu Lasten des Mieters. Jedenfalls bleibt die Befriedigung des Schadensersatzanspruches vom Vermieter bei Beschädigung oder Totalverlust gegenüber dem Mieter in voller Höhe aufrecht.
d) Der Mieter ist verpflichtet, vor Auslieferung des Gerätes dem Vermieter das Original des Versicherungsscheines vorzulegen sowie eine Abschrift zur Verfügung zu stellen. Zudem muss der Mieter nachweisen, dass die Versicherungsprämie für die vereinbarte Mietzeit unwiderruflich an das Versicherungsunternehmen bezahlt ist. Eine gleich lautende Bestätigung durch den Versicherer ist vorzulegen.
e) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit Dritten tritt der Mieter sämtliche Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung von dessen Forderungen ab. Diese Abtretung zeigt der Mieter dem Versicherer an. Zum Zwecke der Sicherung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis Mieter zu Versicherung, stellt der Vermieter ein entsprechendes Formular, Sicherungsschein, zum Zeitpunkt der Anmietung zur Verfügung.
4. Der Mieter ist verpflichtet, im Schadensfalle den Vermieter unverzüglich – unter Angabe des Zeitpunktes, der Ursache des Schadensereignisses sowie des Umfangs der Beschädigung, zu informieren. Dies gilt für alle eintretenden Schadensfälle, unabhängig vom vorliegen des Versicherungsschutzes.

§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand (auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess) ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Diese Vereinbarung betrifft beide Teile und sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Wahlweise kann der Vermieter auch am Sitz einer Zweigniederlassung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
2. Sofern Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sind oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berühren. Gleiches gilt, soweit sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Die Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu beschließen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages oder der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung und Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß an Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) vereinbart werden.

Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen und Montagen.

1. Auftragserteilung
Alle Leistungen erfolgen ausschließlich nach den folgenden Bedingungen. Nebenabreden, abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers wirksam. Monteurentsendung erfolgt mangels anderer Vereinbarung stets auf Kosten des Auftraggebers, zahlbar bei Rechnungserhalt ohne Abzug.
Unsere Monteure gelten bei Einsatz außerhalb des Lieferbetriebes sowohl bei Erstmontage, Übergabe oder Einweisung wie auch bei der Durchführung von Reparaturen als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Bestellers.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Bühl/Baden. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen wegen gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist Bühl/Baden, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

3. Vergütung
Der Auftraggeber schuldet die angemessene und ortsübliche Vergütung, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, sind Kostenvoranschläge – obwohl nach bestem Wissen und Gewissen gefertigt – stets unverbindlich.
Sofern Arbeiten zwingend erforderlich sind, um den Auftrag auszuführen, können auch verbindliche Kostenvoranschläge um bis zu 20 % überschritten werden. Der Auftragnehmer wird auf Anforderung die Notwendigkeit schriftlich erläutern. Im Übrigen wird der Auftragnehmer aber jede erkennbare Erhöhung der voraussichtlichen Kosten unverzüglich dem Auftraggeber bekannt geben. Sofern der Auftraggeber aufgrund einer voraussichtlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten um mehr als 20 % den Auftrag kündigt, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf den bis zu diesem Zeitpunkt verdienten Werklohn einschließlich aller bereits eingebauten oder bestellten Materialien/Ersatzteile.

4. Auftragsumfang
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Umfang der ihm übertragenen Arbeiten ohne Rückfrage beim Auftraggeber zu erweitern, soweit dies nach seiner pflichtgemäßen Prüfung zur Betriebstauglichkeit des Gerätes erforderlich ist und die gesamte Auftragssumme nicht unangemessen erhöht wird.

5. Baustellen-Sicherung
Bei Kranmontagen bzw. Transport auf der Baustelle gewährt der Auftraggeber für eine gesicherte Zufahrt bzw. Standplatz für den Kran. Bei nicht ausreichend befestigter oder gesicherter Zufahrt bzw. Standort übernimmt der Auftraggeber die Haftung für evtl. Schäden.

6. Nebenpflichten des Auftraggebers
Der Gegenstand, an dem die Arbeiten vorgenommen werden sollen, muss dem Auftragnehmer gereinigt übergeben werden und so aufgestellt sein, dass mit den Arbeiten ohne Aufenthalt begonnen werden kann, Material, Hilfskräfte und Spezialwerkzeuge hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu stellen, wenn die Arbeiten nicht in den Werksräumen des Auftragnehmers stattfinden oder wenn der Auftragnehmer es verlangt. Werden sie vom Auftragnehmer gestellt, so wird ihr Einsatz gesondert berechnet. Werden Arbeiten nicht in Werkstatträumen des Auftragnehmers ausgeführt, so hat der Auftraggeber für die Sicherheit am Ort der Reparatur oder Montage bzw. am Aufstellort selbst zu sorgen. Er hat in jedem Fall ausreichenden Versicherungsschutz (Unfall-, Haftpflicht-, Kaskoversicherung) zu schaffen. Die Erprobung von Fahrzeugen und Geräten durch den Auftraggeber erfolgt auf dessen eigene Gefahr.

7. Abholung und Aufbewahrung
Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige zu überprüfen und, sofern sich der Gegenstand nicht in seinem Besitz befindet, abzuholen. Holt der Auftraggeber einen im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Auftragsgegenstand nicht unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige ab, so kann der Auftragnehmer ab dem 3. Tag nach der Fertigstellungsanzeige ortsübliche Aufbewahrungsgebühren in Rechnung stellen. Für während der Aufbewahrungszeit am Auftragsgegenstand entstehende Schäden hat der Auftragnehmer nur Ersatz zu leisten, wenn er die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Soll der Gegenstand an den Auftraggeber versendet werden, so erfolgt der Versand unter Nachnahme des Rechnungsbetrags und der Versandkosten. Bei Arbeiten, die über den Rahmen von Kleinarbeiten hinausgehen, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen.

9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten Gewähr nach gesetzlichem Werkvertragsrecht mit folgender Einschränkung; Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer habe diese Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel bestehen nur, wenn diese Mängel unverzüglich gerügt werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so verliert er Gewährleistungsansprüche, wenn er im Zusammenhang mit der Abnahme bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellbare Mängel der Leistung nicht unverzüglich nach Abnahme oder später erkannte Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich rügt.

10. Haftung
Der Auftraggeber kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer (vor allem solche, die nicht am Reparaturgegenstand selber entstandene Schäden betreffen) nur unter nachfolgenden Bedingungen geltend machen:
a) Bei grobem Verschulden des Auftragnehmers;
b) Sofern der Auftragnehmer gemäß Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet;
c) Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bezüglich der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden;
d) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Kann der Auftraggeber den Reparaturgegenstand nicht vertragsgemäß verwenden und beruht dies auf einem Verschulden des Auftragnehmers (insbesondere wegen unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Hinweisen sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes) so gelten die Klauseln des § 3 sowie die vorstehenden Regelungen des § 4 entsprechend. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

11. Eigentumsvorbehaltsrechte und Pfandrechte
An gelieferten oder eingebauten Teilen oder Ersatzgeräten behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bestehender und noch entstehender Forderungen vor. Das gesetzliche Pfandrecht oder eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ansprüche gegen den Auftragnehmer kann der Auftraggeber nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung abtreten. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen Ansprüchen des Auftraggebers zulässig. Zurückbehaltungsrechte an Gegenständen, die dem Auftragnehmer gehören oder zustehen, kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

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